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Beantragung

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Welche Verfahren gibt es?

Im Grunde gibt es zwei Wege, um eine Rehabilitationsbehandlung zu beantragen.

 

1. Nach einem Krankenhausaufenthalt als Anschlussheilbehandlung (AHB)

Die Anschlussheilbehandlung (AHB) ist eine Rehabilitationsmaßnahme, die sich unmittelbar an einen stationären Krankenhausaufenthalt anschließt. Sie muss innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus beginnen, möglichst jedoch direkt im Anschluss an einen Krankenhaus-aufenthalt.

Die Notwendigkeit der AHB wird vom Arzt des Krankenhauses festgestellt. Der Sozialarbeiter im Krankenhaus prüft dann, welcher Sozialversicherungsträger für die Übernahme der Kosten zuständig ist und leitet den Antrag zur Bewilligung der AHB dann weiter. Die Antragstellung erfolgt in enger Abstimmung mit dem Patienten. Wenn Sie Mitglied einer privaten Krankenkasse sind, übernimmt der Sozialdienst des Krankenhauses ebenfalls die Antragstellung und klärt die Kostenübernahme.

Ob für Sie eine Anschlussheilbehandlung in stationärer oder ambulanter Form geeignet ist, hängt vor allem von der Art Ihrer gesundheitlichen Einschränkung sowie Ihrer körperlichen Gesamtverfassung ab. Der Krankenhausarzt wird in den meisten Fällen eine Empfehlung aussprechen, die Entscheidung liegt letztendlich beim Kostenträger.

Die Genehmigung hängt u.a. davon ab, ob die Diagnose in der AHB-Indikationsliste des zuständigen Sozialversicherungsträgers enthalten ist.

 

AHB-Indikationsgruppen sind:

  • Krankheiten des Herzens und des Kreislaufs
  • Krankheiten der Gefäße
  • Entzündlich-rheumatische Erkrankungen
  • Degenerativ-rheumatische Erkrankungen und Zustand nach Operationen und Unfallfolgen an den Bewegungsorganen
  • Gastroenterologische Erkrankungen und Zustand nach Operationen an den Verdauungsorganen
  • Stoffwechselkrankheiten
  • Krankheiten und Zustand nach Operationen an den Atmungsorganen
  • Krankheiten der Niere und Zustand nach Operationen an Nieren, ableitenden Harnwegen und Prostata
  • Neurologische Krankheiten und Zustand nach Operationen an Gehirn, Rückenmark und peripheren Nerven
  • Onkologische Krankheiten
  • Gynäkologische Krankheiten und Zustand nach Operationen

 

 

2. Ohne vorherigen Krankenhausaufenthalt als Heilverfahren (HV)

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Ist Ihr behandelnder Arzt der Meinung, dass die Möglichkeiten der kurativen Versorgung ausgeschöpft sind, ist ein mehrstufiges Verfahren notwendig.

Sobald er die Notwendigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme bei Ihnen festgestellt hat, muss er einschätzen, wer die Kosten dafür trägt.

 

Die Krankenkasse oder Rentenversicherung prüft anschließend, ob Sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rehabilitation erfüllen und ob möglicherweise andere Kostenträger für Ihre Rehabilitation zuständig sind. In diesem Fall leitet Ihre Krankenkasse den Antrag an den zuständigen Kostenträger weiter.

Ist die Rentenversicherung für Ihre Rehabilitation zuständig, kann sie den Antrag entweder befürworten, begründet ablehnen oder durch einen Gutachter die Notwendigkeit einer Rehabilitation einschätzen lassen.
Sollte Ihre Krankenkasse oder Rentenversicherung nicht der Kostenträger für die von Ihnen beantragte Rehabilitationsleistung sein, wird Ihnen dies mitgeteilt und gleichzeitig der Antrag an den zuständigen Kostenträger weitergeleitet.