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Zuzahlungen

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Zuzahlungen

Wie viel muss ich zuzahlen?

Gegenwärtig gilt, dass Versicherte ab der Vollendung des 18. Lebensjahres bei fast allen medizinischen Rehabilitationsleistungen zuzahlen müssen. Die Zuzahlung beträgt in der Regel 10,00 Euro pro Tag. Abhängig davon, welcher Leistungsträger zuständig ist, gibt es Ausnahmen und Obergrenzen. Generell gilt, dass Kinder nichts zahlen und auch bei Rehabilitationsleistungen über die Unfallversicherung nichts zu zahlen ist.

 

1. Zuzahlungen bei medizinischen Rehabilitationsleistungen der Deutschen Rentenversicherung:

Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen
Bei der Deutschen Rentenversicherung richten sich die Zuzahlungsbeträge nach dem Nettoeinkommen. Die Zuzahlung bei Leistungen des Rentenversicherungsträgers zu stationären Rehabilitationsmaßnahmen ist normalerweise auf maximal 42 Tage im Jahr begrenzt. Dabei werden Zuzahlungen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen sowie zu Krankenhausaufenthalten angerechnet, die bereits im selben Kalenderjahr an den Rentenversicherungsträger oder die Krankenkasse geleistet wurden.

 

Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen
Bei ambulanten Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung auf medizinische Rehabilitation ist keine Zuzahlung zu leisten.

 

Anschlussrehabilitation / Anschlussheilbehandlung (AHB)
Bei der AHB ist die Zuzahlung auf 14 Tage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt.

 

Befreiung von der Zuzahlung
Auf Antrag können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien lassen, wenn Sie dadurch unzumutbar belastet würden. Das Antragsformular dafür erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.

 

Während ambulanter (auch ganztägig ambulanter) Leistungen besteht keine Zuzahlungspflicht. Auch für eine durchgeführte Kinderrehabilitation muss normalerweise keine Zuzahlung geleistet werden.

Bei stationären Leistungen, die durch die Rentenversicherung finanziert werden, müssen Sie keine Zuzahlung zu leisten, wenn zum Beispiel

 

  • Sie bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • es sich bei der Leistung um eine Kinderrehabilitation handelt,
  • Sie während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
  • Sie Arbeitslosengeld II beziehen,
  • Sie Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beziehen,
  • Sie Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen.

 

2. Zuzahlungen bei medizinischen Rehabilitationsleistungen der Gesetzlichen Krankenkassen

Ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen
Bei ambulanten oder stationären Leistungen zur Rehabilitation durch die Krankenkassen beträgt die Zuzahlung in der Regel 10 Euro/Tag ohne zeitliche Begrenzung.

Dauert eine ambulante medizinische Rehabilitation aus medizinischen Gründen jedoch länger als 42 Tage, ist die Zuzahlung auf normalerweise 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Das gleiche gilt für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme, die länger als 6 Wochen dauert. Dabei werden Zuzahlungen zu ambulanten und stationären Rehabilitationsmaßnahmen sowie zu Krankenhausaufenthalten angerechnet, die bereits im selben Kalenderjahr an den Rentenversicherungsträger oder die Krankenkasse geleistet wurden.

 

Anschlussrehabilitation / Anschlussheilbehandlung (AHB)
Bei der AHB als Leistung der Krankenkassen ist die Zuzahlung in der Regel auf 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt.

Befreiung von der Zuzahlung
Um eine unzumutbare finanzielle Belastung des Patienten zu vermeiden, gibt es bei den gesetzlichen Krankenversicherungen eine Belastungsgrenze. Die Zuzahlung zu allen Leistungen darf 2% des Bruttoeinkommens nicht überschreiten. Bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei 1% des Bruttoeinkommens. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens wird ein spezielles Verfahren angewandt. Ihre Krankenkasse erteilt Ihnen hierüber Auskunft.

 

3. Zuzahlungen bei Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung

Bei Rehabilitationsleistungen, also medizinische Rehabilitation oder berufliche, die durch die Gesetzliche Unfallversicherung erbracht werden, besteht in der Regel keine Zuzahlungspflicht.