Folgende Voraussetzungen müssen bei allen Rehabilitationsträgern erfüllt sein, damit eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme bewilligt werden kann:
Die „persönlichen Voraussetzungen“ nach den Vorschriften des § 10 SGB VI erfüllen.
1. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2. Versicherte, bei denen
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB VI erfüllen Versicherte, die
1. die Wartezeit von 15 Jahren zurückgelegt haben. Auf diese Wartezeit werden Pflichtbeitragszeiten (z. B. Beiträge aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Kindererziehungszeiten) und freiwillige Beiträge angerechnet,
oder
2. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen,
oder
3. in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
oder
4. innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgenommen und bis zur Antragstellung ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind,
oder
5. vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben,
oder
6. einen Anspruch auf eine große Witwen- oder Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben (§ 11 Abs. 3 SGB VI).
Damit die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten Ihrer Rehabilitationsmaßnahme trägt, müssen Sie zunächst gesetzlich krankenversichert sein. Weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen bestehen nicht. Die Krankenkasse prüft dann, ob nicht ein anderer Kostenträger vorrangig zuständig ist, z. B. die Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall.
Dann wird geprüft, ob durch die Rehabilitationsmaßnahme eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abgewendet, beseitigt oder ausgeglichen werden kann. Auch die Vermeidung der Verschlimmerung einer chronischen Erkrankung oder die Milderung der Folgen kann Ziel einer Rehabilitationsmaßnahme sein. Voraussetzung ist, dass diese Ziele nicht durch andere Leistungen der Krankenkasse erreicht werden können, z. B. Versorgung durch den Hausarzt, Verordnung von Krankengymnastik.
Zwischen zwei Rehabilitationsmaßnahmen muss in der Regel ein Zeitraum von vier Jahren liegen.
Ausnahmen macht die Krankenkasse nur bei medizinisch dringender Erforderlichkeit. Dies muss mit Arztberichten oder einem Gutachten des behandelnden Arztes bei der Krankenkasse begründet werden.
Der Rentenversicherungsträger genehmigt medizinische Rehabilitationsmaßnahmen vor Ablauf der 4-Jahres-Frist, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind, weil ansonsten mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit zu rechnen ist.